Die Personalvertretung
 

Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit einer Haushaltshilfe

Das Merkmal für die Beihilfe zu Haushaltshilfen nach § 10 a Satz 1 Nr. 3 BVO-BW „sonst den Haushalt allein oder überwiegend führende beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Person“ ist auf der Grundlage einer generalisierenden und typisierenden Betrachtungsweise unter Einbeziehung eines längeren Zeitraums in der jüngeren Vergangenheit zu bestimmen.

(Leits. der Schriftleitung)

§ 10 a Satz 1 Nr. 3 Beihilfeverordnung – BVO-BW.

BVerwG, Beschl. v. 21.10.2014 – 5 B 30.14 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.06.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 6 / 2015
Veröffentlicht: 2015-05-22