| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 10 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-09-23 |
Das Informationsrecht des Personalrats zählt zu den tragenden Instituten des Personalvertretungsrechts. Nahezu jede Beteiligung der Personalvertretung setzt voraus, dass die Dienststelle die maßgeblichen Informationen rechtzeitig, vollständig und in einer Form zur Verfügung stellt, die eine sachgerechte Willensbildung des Personalrats ermöglicht. Ohne einen funktionierenden Informationsfluss können weder Beteiligungsrechte wirksam ausgeübt noch die allgemeinen gesetzlichen Aufgaben des Personalrats ordnungsgemäß wahrgenommen werden.
Die Versammlungsfreiheit ist für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung nach allgemeiner Auffassung schlechthin konstituierend. Auch Beamten kommt das Grundrecht zu, an Demonstrationen teilzunehmen und sich auf diesem Wege politisch zu betätigen. Allerdings unterliegen sie in diesem Kontext weitergehenden Beschränkungen, als dies bei nicht verbeamteten Staatsbürgern der Fall ist.
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.6.2026 – PL 15 S 2157/25 –
OVG Bremen, Beschl. v. 1.7.2026 – 6 LP 7/26 –
OVG Sachsen, Beschl. v. 17.4.2026 – 2 B 46/26 –
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 22.6.2026 – 2 LZ 383/25 –
VG Magdeburg, Urt. v. 28.5.2025, 15 A 13/25 MD –
Siehe zu dieser Entscheidung auch den Beitrag von Prof. Dr. Andreas Nitschke und Prof. Dr. Klaus Krebs, PersV 2026, 443 (in diesem Heft)
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