1. Zur Anfechtung einer Gruppenwahl im Rahmen einer Personalratswahl.
2. § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA ist eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren.
3. § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA ist dahingehend auszulegen, dass Personenwahl auch dann stattfindet, wenn letztlich nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird.
4. Liegt ein Verstoß gegen § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA vor, spricht bereits eine Vermutung dafür, dass dadurch das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst worden ist bzw. sein kann.
§§ 19 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4, § 27 Abs. 1, 2, 6, § 28 Abs. 6 LSA-PersVG.
§§ 8 Abs. 2, 11, 13, 15, 25, 26 LSA-WO PersVG.
OVG LSA, Beschl. v. 3.5.2016 – 5 L 6/15 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.01.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-01-01 |
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