1. Der Personalrat hat keinen Anspruch gegen die Dienststelle, eine bestimmte geeignete Person als Büropersonal zur Verfügung gestellt zu bekommen.
2. Gibt die mit Geräten zur elektronischen Datenverarbeitung ausgerüstete Dienststelle dem Personalrat für Bekanntmachungen Plätze im Intranet, auf die die Beschäftigten zugreifen können, besteht für eine umfängliche Wiedergabe von Mitteilungen und Informationen in E-Mails an die Beschäftigten in aller Regel kein Bedarf. Nur bei dringenden und kurzen Nachrichten des Personalrats, die gleichzeitig an alle Beschäftigten der Dienststelle erfolgen müssen, kann der Personalrat von der Dienststelle nicht darauf verwiesen werden, seine Informationen nur im Intranet zu veröffentlichen.
§ 34 Abs. 2 und 3 MBG-SH.
OVG Hbg, Beschl. v. 27. 2. 2013 – 8 Bf 197/12.PVL –
(NichtzulBeschw. abgewiesen)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.10.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-09-23 |
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