1. Der Wahlvorstand verliert mit dem Erlöschen seines Amtes seine Beteiligtenfähigkeit im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
2. Während einer Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD sind die gestellten Beschäftigten nicht berechtigt, an der Wahl zum Personalrat der gestellenden Dienststelle durch Stimmabgabe teilzunehmen. Infolgedessen sind sie auch nicht in das dortige Wählerverzeichnis einzutragen.
§§ 4, 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 4, Abs. 4 BPersVG.
§ 14 Abs. 1 und 4 AÜG.
§ 4 Abs. 3 TVöD.
Art. 7 Abs. 3 RL 2008/104/EG.
BVerwG, Beschl. v. 22.9.2015 – 5 P 12.14 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-02-23 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: