Das Gebot der unentgeltlichen Amtsführung nach § 48 Abs. 1 HmbPersVG steht der befristeten Arbeitszeiterhöhung eines teilzeitbeschäftigten Personalratsmitglieds auch dann nicht entgegen, wenn es im Rahmen der erhöhten Arbeitszeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter des Personalrats gegen ein entsprechendes Entgelt beschäftigt wird.
§ 10, § 48 Abs. 1, § 87 Abs. 1 HmbPersVG.
§ 2 KSchG.
§§ 615, 625 BGB.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Juni 2003 – 7 AZR 159/02 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.09.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-09-01 |
Seiten 344 - 347
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