1.„Erörtern“ bedeutet einen wechselseitigen Informations- und Meinungsaustausch, der grundsätzlich mündlich in einem Gespräch zwischen den Verfahrensbeteiligten zu erfolgen hat.
2. Die Pflicht zur der Erörterung wird nicht durch die Abgabe einer Gegen-Stellungnahme erfüllt, sondern erfordert eine Auseinandersetzung mit den Gründen und Argumenten der Vertrauensperson bzw. des Personalrats.
3. Vom Prinzip der Mündlichkeit kann mit Zustimmung der Vertrauensperson bzw. des Personalrats abgewichen werden.
4. Eine finale Ausrichtung der „Erörterung“ auf das Ziel einer Verständigung im Sinne einer inhaltlichen Einigung ist nicht Bestandteil des § 20 Satz 3 SBG.
5. Eine geforderte und berechtigte aber unterlassene Erörterung i. S. des § 20 Satz 3 SBG steht einer endgültigen Sachentscheidung entgegen und ist vor dieser nachzuholen.
§ 20 SBG.
§ 72 Abs. 1 BPersVG.
BVerwG, Beschl. v. 17. Februar 2009 – 1 WB 37.08 –
Sie sind bereits Kunde des eJournal "Die Personalvertretung" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde des eJournal "Die Personalvertretung" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
schnell informieren: downloaden und lesen
auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
PDF | 5 Seiten € 5,99* * inkl. gesetzlicher MwSt.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.