Benutzung eines dienststelleninternen elektronischen Kommunikationssystems für Mitteilungen des Personalrates
Gestattet der Dienststellenleiter dem Personalrat die Mitbenutzung eines dienststelleninternen E-Mail-Systems, so ist die Weiterleitung von Bekanntmachungen des Personalrates – von den Fällen strafbaren Verhaltens abgesehen – nicht vom Ergebnis einer Inhaltskontrolle abhängig; hält der Dienststellenleiter eine Veröffentlichung für unzulässig, so ist er auf die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes verwiesen.
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