1. Mit dem Wechsel der Verwendung eines ehrenamtlichen Richters nach einer Versetzung entfallen die Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter auf der Arbeitgeberseite nicht, weil nach dem gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG maßgeblichen Erlass auch Referatsleiter zu dem Personenkreis gehören, die nach dem Wortlaut der Ziffer 1.1 Satz 2 des GemRdErl. („insbesondere“) zu ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreise der Arbeitgeber berufen werden können.
2. Nach dem GemRdErl. kommt es nicht darauf an, ob der Beamte auch rechtsgestaltend die Dienst- oder Arbeitsverhältnisse, etwa durch die Begründung oder Beendigung von Arbeits- oder Dienstverhältnissen oder die Abordnung, Versetzung, Beurlaubung oder Suspendierung ihm unterstellter Beschäftigter beeinflussen kann.
Sie sind bereits Kunde des eJournal "Die Personalvertretung" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde des eJournal "Die Personalvertretung" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
schnell informieren: downloaden und lesen
auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
PDF | 2 Seiten € 4,65* * inkl. gesetzlicher MwSt.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.