§ 25 BPersVG a. F.
§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1, § 19a BPers-VWO.
§ 91 Abs. 1 SG.
§ 59, § 60 SBG.
Die beim Wahlvorstand eingetroffenen Wahlbriefe sind unter gesonderten Verschluss zu nehmen. Eine offene Verwahrung im Büro eines Mitglieds des Wahlvorstands verstößt gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.9.2022 – 62 PV 2/21 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2023.03.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-02-21 |
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