Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist die Magna Charta der Betriebs- und Personalverfassung. Sie stellt erfahrungsgemäß eine tägliche Herausforderung für alle Beteiligten dar. Gelebte Partnerschaft – die Zusammenarbeit von Personalrat und Dienststelle ist stetem Wandel unterworfen. Ein langjähriger Personalratsvorsitzender formuliert es treffend so: „Erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen Dienststellenleitung und Personalvertretung funktioniert wie eine gute Ehe. Die Eheleute sind zu gegenseitiger Achtung, Rücksichtnahme, Offenheit und Treue verpflichtet. Wenn beide harmonieren, reicht das generelle Prinzip aus. Andernfalls wird um jedes weitere Recht – mag es noch so exakt gesetzlich definiert sein – erbittert gestritten. Opfer des Rosenkriegs sind dann nicht selten die Mitarbeiter. Scheidung erfolgt erst bei Abwahl oder Ausscheiden der Protagonisten aus dem Amt.“ Der Vergleich zu den familienrechtlichen §§ 1353 ff. BGB mag hinken. Der Persönlichkeitsaspekt lässt sich jedenfalls im Arbeitsleben kaum leugnen. Enge Kooperation ist immer auch mit Charakteren und Befindlichkeiten verbunden.
Hinzu kommt, dass regelmäßig mehr als zwei Akteure beteiligt sind. Vertrauensvolle Zusammenarbeit ist nicht ein- oder zwei-, sondern mehrdimensional. Das zeigt § 99 Abs. 1 SGB IX. Arbeitgeber, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-/ Personalrat sollen zum Wohl schwerbehinderter Menschen eng zusammenarbeiten. Konflikte sind in diesem tripolaren Kraftfeld vorprogrammiert. Man denke an den Fall, dass ein schwerbehinderter Mitarbeiter zu einem Personalgespräch aufgefordert wird oder die Absicht verfolgt, in der Personalabteilung in seine Personalakte Einsicht zu nehmen. Personalrat und Schwerbehindertenvertretung können hier um die Zuständigkeit streiten, wer den Mitarbeiter in die Personalabteilung begleitet. Die Befugnisse überschneiden sich ferner, weil sowohl Schwerbehindertenvertretung als auch Personal-/Betriebsrat Anregungen und Beschwerden von Schwerbehinderten entgegennehmen, auf ihre Berechtigung prüfen und durch Verhandlungen mit der Dienststelle bzw. dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinwirken. Das Gesetz gewährt in dieser Kompetenzfrage keine Hilfestellung. Jede Seite pocht auf ihr Recht und wirft der anderen mangelnden Kooperationswillen vor.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-05-29 |
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