Die Überprüfung der Eingruppierung von einzelnen Beschäftigten ohne eine daraufhin erfolgende Änderung ihrer jeweiligen Eingruppierung unterliegt jedenfalls dann nicht der Mitbestimmung des Personalrats, wenn nicht zuvor auch eine Änderung im Aufgabenkreis des Betreffenden erfolgt ist.
§ 78 Abs. 1, 2 LPersVG Rh-Pf.
OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25.11.2015
- 5 A 10556/15.OVG -
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