1. Eine grundsätzliche Verpflichtung zur Ausschreibung von Dienstposten folgt nicht bereits aus § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG.
2. Eine – stillschweigende – positive Entscheidung, von der Ausschreibung abzusehen, ist auch dann gegeben, wenn der Dienststellenleiter von einer sonst befolgten Praxis der Ausschreibung abweicht.
§ 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG.
BVerwG, Beschl. v. 14. 1. 2010 – 6 P 10.09 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2010.09.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-08-26 |
Seiten 340 - 343
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