1. Zur Beantwortung der Frage, ob die Stellung eines leitenden Angestellten bei einer Betriebskrankenkasse einer Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 16 vergleichbar ist, kann nicht auf Art. VIII § 1 Abs. 3 2. BesVNG zurückgegriffen werden.
2. Der gebotene Funktionsvergleich ist anhand einfach zu überschauender und zu handhabender Kriterien vorzunehmen; als solche kommen in Betracht: Rang der Führungsebene, Stellenplan der Krankenkasse, Zahl der betroffenen Angestellten im Verhältnis zur Gesamtzahl der Beschäftigten, im Verhältnis zum Vorstand eigenständig wahrzunehmender Aufgabenkreis.
§ 77 Abs. 1 BPersVG. Art. VIII § 1 2. BesVNG.
BVerwG, Beschluss v. 12. Januar 2006 – 6 P 6.05 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-06-01 |
Seiten 220 - 225
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