Die Personalvertretung
 

Mitbestimmung in Personalangelegenheiten: Vergleichbarkeit leitender Angestellter mit Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16, BVerwG, Beschluss v. 12. Januar 2006 – 6 P 6.05 –

1. Zur Beantwortung der Frage, ob die Stellung eines leitenden Angestellten bei einer Betriebskrankenkasse einer Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 16 vergleichbar ist, kann nicht auf Art. VIII § 1 Abs. 3 2. BesVNG zurückgegriffen werden.

2. Der gebotene Funktionsvergleich ist anhand einfach zu überschauender und zu handhabender Kriterien vorzunehmen; als solche kommen in Betracht: Rang der Führungsebene, Stellenplan der Krankenkasse, Zahl der betroffenen Angestellten im Verhältnis zur Gesamtzahl der Beschäftigten, im Verhältnis zum Vorstand eigenständig wahrzunehmender Aufgabenkreis.

§ 77 Abs. 1 BPersVG. Art. VIII § 1 2. BesVNG.

BVerwG, Beschluss v. 12. Januar 2006 – 6 P 6.05 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.06.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 6 / 2006
Veröffentlicht: 2006-06-01

Seiten 220 - 225