1. Das vom Gesamtpersonalrat in den Aufsichtsrat der Charité-Universitätsmedizin entsandte Mitglied ist in seiner dortigen Tätigkeit nicht dem Gesamtpersonalrat verpflichtet, muss nicht dessen Mehrheitsmeinung erkunden und übermitteln.
2. In Anwendung von § 17a Abs. 5 GVG reicht es in zweiter Instanz des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens für die Antragsbefugnis einer Personalvertretung aus, dass sie irgendein eigenes Recht geltend macht (hier aus dem Hochschulrecht).
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