Stellt ein Mitglied einer Jugend und Auszubildendenvertretung ein Übernahmeverlangen nach § 58 Abs. 2 NPersVG und bewirbt sich gleichzeitig auf eine konkrete Teilzeitstelle, so ist diese Stelle bei der Prüfung des Vorhandenseins eines geeigneten und besetzbaren Arbeitsplatzes im Rahmen eines Auflösungsantrags des Arbeitgebers nach § 58 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NPersVG zu berücksichtigen.
§ 58 NPersVG.
OVG Nds., Beschl. v. 28.9.2015 – 18 LP 2/15 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.02.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-25 |
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