Teilzeitstelle ist im Rahmen eines Übernahmeverlangens eines JAV-Mitgliedes geeignet
Stellt ein Mitglied einer Jugend und Auszubildendenvertretung ein Übernahmeverlangen nach § 58 Abs. 2 NPersVG und bewirbt sich gleichzeitig auf eine konkrete Teilzeitstelle, so ist diese Stelle bei der Prüfung des Vorhandenseins eines geeigneten und besetzbaren Arbeitsplatzes im Rahmen eines Auflösungsantrags des Arbeitgebers nach § 58 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NPersVG zu berücksichtigen.
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