§ 2, § 32 Abs. 3, § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG.
Die Zustimmungsverweigerungserklärung nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG unterliegt im Fall des § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG sowohl hinsichtlich der Erklärung der Zustimmungsverweigerung als solcher wie auch ihrer Begründung der gemeinsamen Vertretungsbefugnis. Sie muss in allen ihren Teilen äußerlich erkennbar von allen zur Vertretung berufenen Personen abgegeben werden.
BVerwG, Beschl. v. 15.5.2020 – 5 P 6.19 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.11.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-10-26 |
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