Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit einer Haushaltshilfe
Das Merkmal für die Beihilfe zu Haushaltshilfen nach § 10 a Satz 1 Nr. 3 BVO-BW „sonst den Haushalt allein oder überwiegend führende beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Person“ ist auf der Grundlage einer generalisierenden und typisierenden Betrachtungsweise unter Einbeziehung eines längeren Zeitraums in der jüngeren Vergangenheit zu bestimmen.
Sie sind bereits Kunde des eJournal "Die Personalvertretung" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde des eJournal "Die Personalvertretung" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.