Das Merkmal für die Beihilfe zu Haushaltshilfen nach § 10 a Satz 1 Nr. 3 BVO-BW „sonst den Haushalt allein oder überwiegend führende beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Person“ ist auf der Grundlage einer generalisierenden und typisierenden Betrachtungsweise unter Einbeziehung eines längeren Zeitraums in der jüngeren Vergangenheit zu bestimmen.
(Leits. der Schriftleitung)
§ 10 a Satz 1 Nr. 3 Beihilfeverordnung – BVO-BW.
BVerwG, Beschl. v. 21.10.2014 – 5 B 30.14 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.06.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-05-22 |
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