1. Ein Ersatzmitglied rückt nicht in die besonderen Ämter (z. B. Gruppensprecher) eines – hier zeitweilig verhinderten – Personalratsmitglieds nach; derartige Ämter erfordern das Vertrauen der Mehrheit der Mitglieder (hier der Gruppe) und können nur durch Wahl der Mehrheit der Mitglieder (hier der Gruppe) erlangt werden.
2. Auch zeitweilig nachrückende Ersatzmitglieder sind grundsätzlich als Gruppenvorstandsmitglieder (Gruppensprecher) wählbar (hier entschieden für eine mehr als einjährige Verhinderung der regulären Gruppensprecherin wegen Mutterschutz und Elternzeit).
BayVGH, Beschl.v. 14.4.2015 – 18 P 14.2564 – (Rbeschw. zugel.)
Sie sind bereits Kunde des eJournal "Die Personalvertretung" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde des eJournal "Die Personalvertretung" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.