Zustimmungsersetzung zu betriebsbedingter Änderungskündigung eines Personalratsmitgliedes, BayVGH, Beschl. v. 3. Mai 2005 – 17 P 04.467 –
1. Eine außerordentliche betriebsbedingte (Änderungs) Kündigung eines Personalratmitgliedes setzt einem wichtigen Grund i. S. des § 626 Abs. 1 BGB (= 54 BAT) voraus, der nicht bereits in einer Leitentscheidung des Arbeitgebers liegt, eine Stelle aufzulösen, sondern erfordert die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung.
2. Eine leistungsbezogene Vergütung – ist nach Prüfung im Einzelfall – als Entgelt für erbrachte regelmäßige Leistung zu werten und unterliegt bei Personalratsmitgliedern dem Lohnausfallprinzip.
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