Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-04-18 |
Der Bundesgesetzgeber hat im Jahr 2023 gleich mehrere Gesetzesvorhaben angestoßen, die in engem Bezug zur Polizei stehen: Zum einen sehen die politischen Verantwortungsträger ein Bedürfnis für die Implementierung einer unabhängigen Kontrollinstanz im Polizeibereich, was in ein Gesetz über einen Polizeibeauftragten des Bundes mundete. Verabschiedet ist auch ein Dienstrechtsänderungsgesetz, das im Wesentlichen eine Beschleunigung von Disziplinarverfahren zum Ziel hat, um Verfassungsfeinde im Staatsdienst schneller entfernen zu können. Ferner wird der erneute Versuch unternommen, das Bundespolizeigesetz gänzlich neu zu strukturieren, um es an die Erfordernisse der Gegenwart anzupassen.
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalrate (AG HPR) nach § 98 BPersVG. Er untersucht diesen Beteiligungstatbestand insbesondere mit Blick auf dessen Eigenschaft als Ausprägung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit und als weiterer gesetzlicher Anhörungstatbestand. Dabei verdeutlicht er zunächst, dass es sich bei dieser Stellungnahme um eine Aufgabe und Befugnis der AG HPR gegenüber der federführenden obersten Dienstbehörde handelt und legt anschließend das Augenmerk auf deren Bedeutungsgehalt als eine Konkretisierung des Vertrauensgrundsatzes unter dem Aspekt der frühzeitigen Einbindung der Personalvertretung in den Entscheidungsfindungsprozess der Verwaltung sowie als eine verfahrensgeregelte Kategorie der Beteiligungsform der Anhörung.
Auch die 2023 ergangenen bzw. veröffentlichten Entscheidungen zum Beamtenrecht bieten eine Fülle von Diskussionsstoff, sei es, weil sie bereits in der Vergangenheit angelegte Argumentationsstrange weiter entwickeln, konkretisieren oder jedenfalls neue Akzente setzen, sei es, dass sie den sich wandelnden Anforderungen der Praxis entsprechend versuchen, auch dafür neue Lösungen zu entwickeln, die sich systemkonform in bestehende Gedankengebäude einfugen lassen, aber auch neue An- oder Umbauten erfordern.
BVerwG, Beschl. v. 19.12. 2023 – 5 P 6.22 –
OVG Saarland, Beschl. v. 31.1.2024 – 5 A 181/22 –
VG Köln, Beschl. v. 11.12.2023 – 33 K 5105/22.PVB – mit Anmerkung von Prof. Dr. Timo Hebeler, abgedruckt in diesem Heft ab S. 231.
Art. 46 Abs. 3 BayPVG.
VG München, Beschl. v. 5.12.2023 – M 20 P 22.882 –
VG Düsseldorf, Urt. v. 25.7.2023 – 2 K 8330/22 – mit Anmerkung von Dr. Tessa Hillermann und Prof. Dr. Andreas Nitschke, abgedruckt in diesem Heft ab S. 239.
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