| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2026.09 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 9 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-08-19 |
Der Beitrag untersucht, inwieweit das in 75 Abs. 2 BPersVG normierte Evokationsrecht Auswirkungen auf den sachlichen Umfang der uneingeschrnkten Mitbestimmung hat.
Die Kommunikation insbesondere von verbeamteten Staatsbediensteten ber Chatgruppen beschftigt nun bereits seit einigen Jahren in zunehmendem Mae Behrden wie Verwaltungsgerichte. Die Verfasser haben sich daher in der jngeren Vergangenheit bereits mehrfach mit diesem Phnomen in der PersV auseinandergesetzt.
LAG Niedersachsen, Urt. v. 11.3.2026 13 SLa 772/24 E
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.4.2026 OVG 62 PV 3/24
VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2026 23 FB 6/25
BVerwG, Urt. v. 11.3.2026 5 C 2.25
BVerwG, Beschl. v. 28.4.2026 2 B 48.25
BVerwG, Beschl. v. 27.5.2026 2 VR 5.26
OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 9.3.2026 2 LA 13/22
VG Stuttgart, Urt. v. 17.3.2026 DL 23 K 4534/25
Siehe zu dieser Entscheidung auch den Beitrag von Prof. Dr. Andreas Nitschke und Prof. Dr. Klaus Krebs, PersV 2026, 392 (in diesem Heft).
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